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Rechtliche Grundlagen
Die deutschen Regeln und Grenzwerte können auf Kasachstan relativ bedenkenlos übertragen werden. In Deutschland werden diese Bedingungen im Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021) § 37 Gebote für Solaranlagen des ersten Segments geregelt. Zusammengefasst sehen diese zwingenden Bestimmungen so aus:
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Photovoltaikanlagen nur auf landwirtschaftlich ausgewiesenen Flächen (Acker- und Grünland) sowie im Flächennutzungsplan ausgewiesene Gewerbegebiete und Konversionsflächen
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Ausschluss von Forstgebieten und Urbanen Gebieten
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Ausschluss von Naturschutzgebieten, Nationalparks, Biosphärenreservaten
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Nähe zu bereits vorhandenen Elektro-Infrastruktur in Abhängigkeit ihrer
Größe (Umkreis des Umspannwerks)
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Mindestgröße einer Photovoltaikanlagen zur wirtschaftlichen Nutzung 3 ha
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maximale Entfernung von 110 m zu der Außenkante der Autobahnen und zu Schienenwegen
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minimale Entfernung von 40 m zur Fahrbahn (Anbauverbotszone)
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minimaler Abstand der Schiene von 20 m zur Gleisachse
Des Weiteren gibt es noch zusätzliche optionale Bedingungen, die für die Standortsuche aus rechtlicher Sicht wichtig werden können, aber nicht zwingend sind. Diese Bestimmungen sehen wiefolgt aus:
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Anzahl von Vertragspartnern so gering wie möglich halten (Eigentümer, Gebietskörperschaften)
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durch Wälder oder Bäume entstehende Beschattung, die die Leistung verringern könnte: Pufferzone für Wälder = Flächen innerhalb der Pufferzone geeignet, aber nicht optimal
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nicht optimale Hangneigung steigert den Konstruktionsaufwand und verringert die Leistung
Folglich lassen sich Gebiete für die Errichtung von Photovoltaikanlagen, die eine Vergütung gemäß EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2021) anstreben, in die folgenden Kategorien unterteilen:
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Gebiete entlang von Schienenwegen und Autobahnen
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im Flächennutzungsplan ausgewiesene Gewerbegebiete
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im Flächennutzungsplan ausgewiesene versiegelte Flächen oder Konversionsflächen